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Anhörungsverfahren

Anhörungsverfahren

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Die Anhörung ist keine Prüfung, sondern eine verpflichtende Studienberatung. Zu einer Anhörung kommt es, wenn die erforderlichen 15 ECTS-Leistungspunkte im Semester nicht erreicht wurden. Voraussetzung ist, dass die Studierenden im betreffenden Semester immatrikuliert und nicht beurlaubt waren.

Ziel der Anhörung

Ziel der Anhörung ist es, die Gründe für das Unterschreiten der Mindestpunktzahl zu verdeutlichen und die Studierenden gezielt dabei zu unterstützen, das Studium erfolgreich fortzusetzen. Durchgeführt werden die Beratungsgespräche von wissenschaftlichen Mitarbeitenden, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren oder Professorinnen und Porfessoren der Institute. Die Anhörungsbeauftragten geben konkrete Hilfestellungen zur effektiven Lernorganisation und sinnvollen Prüfungs- und Studienplanung. Bei komplizierteren Problemen wird an geeignete Beratungsstellen weiterverwiesen.

Der Gesprächsverlauf wird protokolliert und dem Prüfungsausschuss weitergeleitet. Während des Bachelorstudiums darf der Antrag auf eine Anhörung maximal drei Mal gestellt werden. Im Masterstudium sind maximal zwei Anhörungen möglich.

Das Anhörungsverfahren im Überblick

Ablauf der Anhörung

1. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann jederzeit ein formloser Antrag an den Prüfungsausschuss gestellt werden. Bei Bewilligung müssen in dem Semester keine 15 ECTS-LPs erbracht werden. 

2. Anfang Mai bzw. November werden die Studierenden schriftlich über das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung im vorangegangenen Semester durch einen EN-Bescheid informiert.

3. Innerhalb der gesetzten einmonatigen Frist nach Zustellung des Bescheides muss ein Antrag auf eine Anhörung gestellt werden. Lagen im Semester triftige Gründe für eine eingeschränkte Studierfähigkeit vor, muss zusätzlich zum Antrag auch Widerspruch eingelegt werden, um vom Verfahren zurückzutreten (siehe Liste triftige Gründe). Im Falle von Krankheit bitte Atteste ausstellen lassen und sammeln. Bitte beachten Sie, dass ein „gelber Schein” (AU) nicht ausreicht – es muss unbedingt ein Attest vorgelegt werden.

4. Nach Ablauf der einmonatigen Frist werden die Antragstellenden auf die Institute verteilt. Die Anhörungstermine werden in der Woche vor den Anhörungen im Prüfungsamt per Aushang bekannt gegeben.

5. Die Anhörungen finden in den Instituten statt. Kann der Termin nicht wahrgenommen werden, muss das Prüfungsamt vorab benachrichtigt werden.

6. Nach positivem Anhörungsverlauf werden die Studierenden vom Prüfungsamt für die Online-Prüfungsanmeldung freigeschaltet. Im Falle eines negativen Verlaufs entscheidet der Prüfungsausschuss in einer zweiten Anhörung über den Fortgang.

Triftige Gründe sind ...

  • Krankheit

    Krankheit: Bedingungen und Zeiträume werden vom Prüfungsausschuss präzisiert.

    Nachweis: Gesammelte Atteste.

    Achtung: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („gelber Schein“) werden nicht akzeptiert.

  • Chronische Erkrankungen und Behinderungen

    Chronische Erkrankungen und Behinderungen: Der Prüfungsausschuss erstellt das Regularium zu Bedingungen und Zeiträumen.

    Nachweis: Amtsärztliches Attest.

  • Betreuung von Kindern unter 6 Jahren

    Betreuung von Kindern unter 6 Jahren. 

    Nachweis: Geburtsurkunde und Melde- oder Haushaltsbescheinigung des aktuellen Kalenderjahres.

  • Angehörigenpflege

    Angehörigenpflege im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden.

    Nachweis: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen.

  • Leistungssport

    Leistungssport im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden oder 6 Wochen im Prüfungszeitraum (Training für Olympia oder in einem Kader).

    Nachweis: Bescheinigung von der zuständigen Trainingseinheit.

  • Gremientätigkeit

    Gremientätigkeit und Tätigkeit in studentischer Selbstverwaltung im Umfang von 40 Stunden im Monat.

    Nachweis: Bescheinigung des Gremiums.

  • Anderweitiges freiwilliges fachliches bzw. soziales Engagement

    Anderweitiges freiwilliges fachliches bzw. soziales Engagement im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden

    Nachweis: Bescheinigung der zuständigen Institution.

  • Kenntnisprüfungen und vorgezogene Leistungen

    Kenntnisprüfungen (als Auflagen für das Masterstudium, zu erfüllen im 1. und 2. Semester) und vorgezogene Leistungen (im Bachelor für das Masterstudium).

    Wenn inklusive der Kenntnisprüfungen (gilt für die ersten beiden Semester nach Immatrikulation) oder vorgezogener Leistungen 15 CPs im Semester erreicht wurden gilt das Semesterziel als erreicht und das Anhörungsverfahren greift nicht. Genauso verhält es sich mit der Bachelorarbeit die evtl. im ersten Mastersemester noch zu Ende geschrieben wird.

  • Praktikum

    Praktikum im 1. Semester (Master).

    Normalerweise: Beurlaubung, die jedoch im ersten Mastersemester nicht möglich ist. 

  • Studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat

    Studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat.

    Nachweis: Anzeige bei der Polizei/Staatsanwaltschaft.

  • Tod von Angehörigen

    Tod von Angehörigen.

    Nachweis: Sterbeurkunde. Verwandtschaftsbeziehung des 1. oder 2. Grades muss nachgewiesen werden.

  • Asymmetrischer Auslandsaufenthalt

    Asymmetrischer Auslandsaufenthalt.

    Nachweis: Bescheinigung des Auslandsaufenthaltes.

  • Bachelorarbeit während des ersten Mastersemesters

    Studierende, die während des ersten Mastersemesters nach vorzeitiger Zulassung noch ihre Bachelorarbeit schreiben.

    Eine Anhörung wäre ungezählt und ist unnötig.

  • Wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen bereits erbracht wurden

    Alle Studien- und Prüfungsleistungen wurden bereits erbracht.

    Gegebenenfalls ist die Abschlussarbeit bereits angemeldet.

EN-Bescheid

Der EN-Bescheid wird rechtskräftig wenn:

  • der Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt wurde.
  • zum Anhörungstermin unentschuldigt nicht erschienen wurde.
  • die Anzahl der möglichen Anhörungsversuche ausgeschöpft wurden und die Mindestpunktzahl erneut unterschritten wurde.

Wird der EN-Bescheid rechtskräftig gilt die gesamte Bachelor- oder Masterprüfung als endgültig nicht bestanden.


Konsequenz:


Nach einer Zwangsexmatrikulation ist kein Studium der Fachrichtung Maschinenbau oder verwandter Studiengänge an deutschen Hochschulen mehr möglich!

Informationen und Erläuterungen zum Anhörungsverfahren.

Kontakt

Akademisches Prüfungsamt

Andrea Diesing
B. Sc. und M. Sc. Maschinenbau
Adresse
An der Universität 1
30823 Garbsen
Gebäude
Raum
502
Andrea Diesing
B. Sc. und M. Sc. Maschinenbau
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An der Universität 1
30823 Garbsen
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Raum
502
Artur Krikus
M. Sc. Mechatronik und Robotik, M. Sc. Optische Technologien, M. Sc. Biomedizintechnik, B. Sc. Produktion und Logistik, M. Sc. Produktion und Logistik, M. Sc. International Mechatronics
Adresse
An der Universität 1
30823 Garbsen
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Artur Krikus
M. Sc. Mechatronik und Robotik, M. Sc. Optische Technologien, M. Sc. Biomedizintechnik, B. Sc. Produktion und Logistik, M. Sc. Produktion und Logistik, M. Sc. International Mechatronics
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Prüfungsausschuss

Agnes Maiwald, M. A.
Anerkennungs-Beauftragte
Adresse
An der Universität 1
30823 Garbsen
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Anerkennungs-Beauftragte
Adresse
An der Universität 1
30823 Garbsen